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Wärmepumpe: 10 % Umlage – aber nicht unbegrenzt

vor 22 Stunden
2 Min. Lesezeit

Thermostat
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Wer als Vermieter eine geförderte Wärmepumpe einbaut, darf 10 % statt 8 % der Kosten auf die Miete umlegen – am Ende entscheidet aber fast immer die Kappungsgrenze von 0,50 € pro m².

Die Regel steht in § 559e BGB und gilt auch nach dem Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) Ende Juli 2026 fort. In der Praxis sehen wir immer wieder denselben Fehler: Die Gesamtkosten werden einfach mit dem Umlagesatz multipliziert. Das Ergebnis liegt dann deutlich zu hoch – und die Mieterhöhung ist angreifbar.


So wird richtig gerechnet

Unser Beispiel: ein Mehrfamilienhaus mit acht vermieteten Wohnungen und 640 m² Wohnfläche. Die neue Wärmepumpe kostet 120.000 €, die staatliche Förderung von 30 % ist bewilligt.


Rechenschritt

Betrag

Kosten der Wärmepumpe

120.000,00 €

abzüglich Förderung (30 %)

− 36.000,00 €

Zwischensumme

84.000,00 €

abzüglich pauschaler Erhaltungsanteil (15 %)

− 12.600,00 €

Umlagefähige Kosten

71.400,00 €

davon 10 % pro Jahr

7.140,00 €

pro Monat (÷ 12)

595,00 €

Die Reihenfolge ist entscheidend: erst die Förderung abziehen, dann die 15 % Erhaltungspauschale, erst danach den Umlagesatz anwenden. Wer die 10 % direkt auf die 120.000 € rechnet, käme auf 1.000 € im Monat.


Die Kappungsgrenze entscheidet

Für den Heizungstausch darf die Miete innerhalb von sechs Jahren um höchstens 0,50 € pro m² Wohnfläche und Monat steigen. Im Beispiel sind das 640 m² × 0,50 € = 320 € pro Monat für das ganze Haus – nicht 595 €.

  • Rechnerisch nicht umlegbar: 275 € pro Monat, die beim Vermieter bleiben.

  • Für eine 80-m²-Wohnung bedeutet das eine Mieterhöhung von maximal 40 € im Monat.

  • Die 0,50 € gelten nur für die Heizung. Weitere Modernisierungen, etwa eine Fassadendämmung, laufen über die allgemeine Kappungsgrenze von 3 € pro m² (2 €, wenn die Miete unter 7 € pro m² liegt) – und die 0,50 € müssen innerhalb dieser Grenze noch Platz haben.

Bei hoher Förderung wird die Kappung fast immer erreicht. Der Unterschied zwischen 8 % und 10 % spielt dann kaum noch eine Rolle.


Worauf Vermieter achten sollten

  • Förderung vor Auftragsvergabe beantragen. Ohne bewilligte Förderung gibt es keine 10 %, sondern nur die regulären 8 %.

  • Effizienz dokumentieren. Bei Wärmepumpen sollte die Effizienz der Anlage im Gebäude nachgewiesen sein, sonst ist der umlagefähige Betrag eingeschränkt.

  • Sechs-Jahres-Zeitraum im Blick behalten. Frühere Mieterhöhungen nach Modernisierung zählen bei der Kappung mit.

  • Ankündigung und Erhöhungserklärung sauber begründen. Die Rechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein – Schritt für Schritt wie oben.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen


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