Immobilienjahr 2026: Die wichtigsten Gesetzesänderungen für Eigentümer im Überblick
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Liebe Eigentümerinnen und Eigentümer,
das Jahr 2026 bringt weitreichende strukturelle Anpassungen für die Immobilienwirtschaft mit sich. Mietpreisregulierung, neue Transparenzanforderungen, die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen und energetische Verpflichtungen greifen in diesem Jahr eng ineinander.
Wir haben die anstehenden Veränderungen für Sie im Blick. Um Ihre Investitionen rechtssicher zu betreuen, aktualisieren wir bereits unsere Vertragsmuster, prüfen technische Ausstattungen und passen unsere internen Abläufe an.
Nachfolgend fassen wir die wichtigsten rechtlichen Neuerungen des Jahres 2026 für Sie zusammen:
1. Geplante Mietrechtsreform 2026 („Mietrecht II“)
Das Bundesjustizministerium hat im Februar 2026 einen Referentenentwurf zur Mietrechtsreform vorgelegt. Dieser Entwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren, gibt aber bereits klare Leitlinien vor, auf die wir uns in der Verwaltungspraxis einstellen:
Deckelung von Indexmieten:
In angespannten Wohnungsmärkten soll die Erhöhung von Indexmieten auf maximal 3,5 % pro Jahr begrenzt werden. Wir prüfen bestehende Verträge und berücksichtigen diese Deckelung vorsorglich bei Neuabschlüssen.
Transparenz bei möbliertem Wohnen:
Zukünftig müssen Möblierungszuschläge im Mietvertrag separat und transparent ausgewiesen werden. Eine klare Trennung zwischen Grundmiete und Zuschlag wird Pflicht.
Zeitmietverträge & Kurzzeitvermietung:
Um die Umgehung der Mietpreisbremse zu verhindern, rechnet der Gesetzgeber hier mit weiteren Einschränkungen.
2. Verlängerung der Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
Die Mietpreisbremse in ausgewiesenen Gebieten bleibt uns erhalten und wurde nach aktueller Gesetzeslage bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Bei Neuvermietungen ermitteln und dokumentieren wir für Sie daher weiterhin sorgfältig die ortsübliche Vergleichsmiete.
3. Erleichterungen im Gewerbemietrecht
Gute Nachrichten für Gewerbeimmobilien: Seit dem 1. Januar 2026 können langfristige Gewerbemietverträge und Nachträge grundsätzlich in Textform (z. B. per E-Mail) geschlossen werden. Das beschleunigt Vertragsänderungen. Wir stellen hierbei durch klare Dokumentationsstandards sicher, dass spätere Streitigkeiten über den Vertragsinhalt vermieden werden.
4. Digitale Betriebskostenabrechnung (§ 556 BGB)
Die Digitalisierung der Verwaltung schreitet voran. Belege für die Nebenkostenabrechnung dürfen Mietern nun flächendeckend elektronisch bereitgestellt werden. Wir setzen dies für Sie um und achten dabei selbstverständlich streng auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben.
5. Energetische Sanierung: Auslaufende Fristen (GEG / BEG)
Wichtig für Ihre Instandhaltungsplanung: Zum 31. Dezember 2026 laufen verschiedene befristete Förder- und Übergangsregelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) aus. Wenn in Ihrer WEG oder bei Ihrem Objekt Heizungsmodernisierungen anstehen, prüfen wir zeitnah, ob Maßnahmen noch innerhalb der bestehenden Förderkulissen umgesetzt werden sollten.
Für Sie als Eigentümer bedeutet das: Sie müssen nicht selbst aktiv werden. Wir als Ihre Verwaltung setzen diese Vorgaben im täglichen Geschäft rechtssicher für Sie um.
Die Grundlage für diese Zusammenfassung bilden unter anderem die aktuellen Ausarbeitungen und rechtlichen Einordnungen des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland e.V. (vdiv). Durch unsere enge Anbindung an Branchennetzwerke stellen wir sicher, dass Sie und Ihre Immobilien stets nach den aktuellsten rechtlichen und wirtschaftlichen Standards verwaltet werden.
Disclaimer: Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Einzelfallberatung. Da sich einige Punkte (insbesondere das „Mietrecht II“) derzeit noch im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren befinden, können sich bis zum endgültigen Inkrafttreten noch Änderungen ergeben. Eine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben schließen wir aus.



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