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Verwalterwechsel & Jahresabrechnung - BGH schafft Klarheit (V ZR 206/24)

  • Autorenbild: Zeller & Partner | Real Estate
    Zeller & Partner | Real Estate
  • 27. Jan.
  • 2 Min. Lesezeit

Ein Verwalterwechsel ist oft ein notwendiger Schritt für eine Eigentümergemeinschaft (GdWE), bringt aber häufig organisatorische Fragen mit sich. Ein klassischer Streitpunkt war bislang: Wer erstellt die Jahresabrechnung, wenn der Wechsel mitten im oder nach dem Wirtschaftsjahr erfolgt? Der alte oder der neue Verwalter?


Der „Neue“ ist zuständig – ohne Wenn und Aber

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 26. September 2025 (Az.: V ZR 206/24) nun für eine wichtige Klarstellung gesorgt. Grundsätzlich gilt: Zuständig für die Erstellung der Jahresabrechnung ist der zum Zeitpunkt der Erstellung amtierende Verwalter.


Dabei ist es rechtlich unerheblich, wer im abgelaufenen Wirtschaftsjahr verwaltet oder die Zahlungen angewiesen hat. Die Erstellung der Abrechnung ist eine gegenwartsbezogene Pflicht der GdWE, die durch den aktuell bestellten Verwalter erfüllt werden muss. Dies gilt auch für noch ausstehende Abrechnungen aus Vorjahren, sofern im Verwaltervertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.


Pflichten des Vorverwalters: Herausgabe statt Blockade 

Auch wenn der ausgeschiedene Verwalter nicht mehr abrechnet, bleibt er in der Pflicht: Er muss sämtliche Unterlagen – ob digital oder in Papierform – vollständig an die Gemeinschaft bzw. die neue Verwaltung herausgeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen besteht im Regelfall nicht. Dies umfasst nach Auffassung des VDIV Bayern auch die kostenlose Mitwirkung bei der Datenübertragung (z. B. Freigaben in Software-Portalen). Die Unterlagen sind Vermögen der Gemeinschaft.


Unser Anspruch als Z&P Service GmbH

Als Ihre Immobilienverwaltung ist es unser Anspruch, solche Übergabeprozesse professionell und rechtssicher zu gestalten, damit Ihre Abrechnungen pünktlich und korrekt erstellt werden – unabhängig von einem vorangegangenen Wechsel.


Quelle & Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf Informationen des Verbands der Immobilienverwalter Bayern e.V. (VDIV Bayern) sowie der aktuellen Rechtsprechung des BGH.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernehmen wir keine Gewähr. Im konkreten Einzelfall sollte stets rechtlicher Rat eingeholt werden.

 
 
 

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