Steckersolargeräte in der WEG – Was Eigentümer jetzt wissen müssen
- Zeller & Partner | Real Estate
- 8. Mai
- 3 Min. Lesezeit
Die Energiewende findet längst nicht mehr nur auf den Dächern großer Wohnanlagen oder auf Freiflächen statt – auch private Wohnungseigentümer wollen ihren Beitrag leisten und greifen dabei vermehrt auf sogenannte Steckersolargeräte oder umgangssprachlich „Balkonkraftwerke“ zurück. Diese kompakten Photovoltaikanlagen lassen sich unkompliziert an Balkonbrüstungen oder auf Terrassen montieren und in den häuslichen Stromkreis einspeisen. Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn ein Wohnungseigentümer eine solche Anlage installieren möchte?
Rechtliche Neuerung seit Oktober 2024
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 17. Oktober 2024 wurde ein klarer Rechtsrahmen geschaffen: Wohnungseigentümer haben nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG einen Anspruch auf Gestattung der Montage eines Steckersolargerätes durch Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Gleiches gilt auch für Mieter – § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB wurde entsprechend erweitert.
Das bedeutet: Das bisherige Erfordernis einer wohlwollenden Mehrheitsentscheidung ist entfallen. Die Eigentümergemeinschaft kann die Installation eines Balkonkraftwerks grundsätzlich nicht mehr ablehnen, sofern keine unzumutbaren Nachteile für die Gemeinschaft bestehen.
Das „Ob“ ist zwingend – das „Wie“ bleibt regelbar
Während das „Ob“ der Gestattung gesetzlich vorgegeben ist, können die Eigentümer über das „Wie“ der Ausführung weiterhin im Rahmen eines Beschlusses entscheiden. Zulässige Regelungen betreffen insbesondere:
Die Größe der Anlage
Die Anzahl der Module
Die konkrete Positionierung am Objekt (z. B. nur an der Innenseite der Balkonbrüstung)
Die farbliche Gestaltung zur Wahrung des optischen Erscheinungsbildes
Diese Vorgaben dürfen allerdings nicht so restriktiv sein, dass sie den Installationsanspruch faktisch vereiteln. Unzulässig wäre z. B. die Festlegung auf ein einziges Herstellermodell oder die Forderung nach technischen Standards, die über das gesetzlich Erforderliche hinausgehen.
Was passiert bei Ablehnung durch die Eigentümergemeinschaft?
Wird ein Antrag auf Gestattung trotz der neuen Rechtslage mehrheitlich abgelehnt, bleibt dem antragstellenden Eigentümer der Weg zur gerichtlichen Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG. Die Erfolgsaussichten sind bei sachgerechtem Antrag hoch – das Ermessen der Eigentümer ist im Grundsatz „auf Null reduziert“.
Vorsicht bei eigenmächtiger Installation
Wer sein Balkonkraftwerk ohne vorherige Genehmigung montiert, riskiert rechtliche Konsequenzen. Trotz der neuen Gesetzeslage bleibt eine eigenmächtige Maßnahme eine rechtswidrige bauliche Veränderung, die durch die Gemeinschaft mit einem Anspruch auf Rückbau geahndet werden kann. Die neue Gesetzeslage erleichtert die Genehmigung, ersetzt sie aber nicht.
So stellen Eigentümer den Antrag richtig
Für die Praxis empfiehlt sich eine formelle Antragstellung an die Hausverwaltung mit dem Ziel, den Beschlussantrag in die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung aufzunehmen. Der Antrag sollte folgende Informationen enthalten:
Genaue Angaben zum Gerät (Leistung, Größe, Module)
Installationsort und Befestigungsmethode
Technische Konformität (insbesondere VDE-Normen)
Hinweis auf fachgerechte Installation
Fazit
Die aktuelle Gesetzesänderung stärkt die individuelle Energieautonomie innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften. Steckersolargeräte sind nicht nur rechtlich anerkannt, sondern auch ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz. Wohnungseigentümer sollten jedoch den formellen Weg wahren und die Installation mit der Verwaltung abstimmen – so lassen sich Konflikte vermeiden und die Energiewende gemeinschaftlich gestalten.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen und zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten, BGBl. I 2024, Nr. 271
Wohnungseigentumsgesetz (WEG), § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 44 Abs. 1 Satz 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 554 Abs. 1 Satz 1
VDE-Anwendungsregeln (insb. VDE-AR-N 4105)
Stellungnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zu Balkonkraftwerken
Disclaimer:
Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Für verbindliche rechtliche Einschätzungen empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Fachverwalters für Wohnungseigentum. Bei konkreten Vorhaben ist stets eine individuelle Prüfung der Gegebenheiten vor Ort sowie der geltenden Beschlusslage der jeweiligen Gemeinschaft erforderlich.
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